Satzung des Heimat- und Museumsvereins für Stadt und Kreis Freudenstadt
(beschlossen am 24.1.1974)
§ 1
Der Verein führt den Namen „Heimat- und Museumsverein für Stadt und Kreis Freudenstadt e. V.“
§ 2
Der Heimat- und Museumsverein für Stadt und Kreis Freudenstadt soll das Interesse für die geschichtliche Vergangenheit von Stadt und Kreis Freudenstadt und für die von den Vorfahren im Raume Freudenstadt geschaffenen Kulturwerte wecken und pflegen.
Im Einzelnen hat der Verein folgende Aufgaben:
- Pflege von Heimatverbundenheit, Heimatgeschichte und Heimatschutz, wobei „Heimat“ und „Heimatgeschichte“ als Teile grösserer deutscher und europäischer Zusammenhänge einzuordnen sind.
- Sammlung und Sichtung historischer Erinnerungsgegenstände aller Art, Aufspürung noch nicht bekannten Materials, Erhaltung und Erschliessung von Bau- und Bodendenkmälern, Ausarbeitung und Druck einer kulturhistorischen Landkarte des Kreises Freudenstadt, die alle historischen interessanten Gegenstände, Bauten und Museen enthält.
- Vorbereitung eines nach modernen Gesichtspunkten in Freudenstadt neu zu schaffenden Heimatmuseums, Kontaktpflege zu den im Kreis schon vorhandenen Museen, Beschaffung von Leihgaben.
- Herausgabe eines Heimatblattes.
- Anlegung einer das Interessengebiet des Vereins umfassenden Bücherei.
- Ansammlung eines finanziellen Grundstocks.
Der Verein hat seinen Sitz in Freudenstadt. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Freudenstadt einzutragen. Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und einzelnen Vereinsmitgliedern wird die Zuständigkeit des Amtsgerichts Freudenstadt bestimmt.
§ 3
Der Heimat- und Museumsverein für Stadt und Kreis Freudenstadt verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 (BGB1. S.1592). Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung und Verpflichtung zur Leistung eines jährlichen Beitrages, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt und der jährlich erhoben wird. Der Beitrag ist im ersten Quartal fällig. Kontoabbuchung zur Arbeitsvereinfachung ist erwünscht und anzustreben. Eine Änderung des Vereinsbeitrages bedarf der Zustimmung der Mehrheit der in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder.
Bleibt ein Mitglied trotz vorangehender schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand, so kann es durch Beschluss des Vorstandes seiner Mitgliedschaft für verlustig erklärt werden.
Will ein Mitglied aus dem Verein ausscheiden, so ist die Austrittserklärung beim 1. Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
§ 5
Die Organe des Vereins sind:
a) Der Vorstand
b) Das Kuratorium
c) Die Hauptversammlung
§ 6
Der Vorstand besteht aus
- einem 1. Vorsitzenden,
- einem 1. Stellvertreter und
- einem 2. Stellvertreter.
Scheidet einer oder scheiden mehrere der Vorsitzenden oder sonstigen Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so führt der restliche Vorstand die Geschäfte bis zur nächsten Hauptversammlung, bei der nachgewählt werden muss. Die Nachgewählten bleiben bis zur nächsten regulären Wahl, die alle 4 Jahre stattfindet, im Amt.
Dem Vorstand gehören ferner an:
6 Beisitzer, unter ihnen
- Der Schriftführer
- Der Kassenwart
- Der Stadt- und Kreisarchivar
- (Sonstige Fachleute können zu den Vorstandssitzungen beigezogen werden).
Der Vorstand tritt mindestens vierteljährlich einmal zusammen; er wird vom 1. Vorsitzenden einberufen.
§ 7
Das Kuratorium besteht aus ca. 20 Vereinsmitgliedern aus Stadt und Kreis Freudenstadt. Es wird vom Vorstand berufen. Seine Aufgabe ist es, dem Vorstand mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, in den jeweiligen Wohnorten die Interessen des Vereins zu vertreten und bei der Mitgliederwerbung sowie bei der Erfassung und Meldung historischer Gegenstände an den Verein aktiv zu werden. Der 1. Vereinsvorsitzende führt den Vorsitz im Kuratorium.
Das Kuratorium soll möglichst zweimal im Jahr einberufen werden. Vorstand und Kuratorium bleiben 4 Jahre im Amt.
§ 8
Die Hauptversammlung besteht aus der Gesamtheit der Vereinsmitglieder und ist, soweit im folgenden nicht anders bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt im Amtsblatt der Stadt Freudenstadt unter Einbehaltung einer Frist von einer Woche. In der Einladung sind Ort, Zeit und Tagesordnung der Hauptversammlung bekanntzugeben. Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben, müssen aber auf Antrag eines anwesenden Mitglieds geheim durchgeführt werden.
§ 9
Der Vorstand führt die Verwaltung der Vereinsangelegenheiten, insbesondere des Vereinsvermögens.
Die Vorsitzenden des Vereins sind einzeln vertretungsberechtigt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Beschlussfähig ist der Vorstand erst dann, wenn wenigstens 5 Mitglieder zugegen sind.
§ 10
Die Hauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden alljährlich einmal einberufen. Sie kann jedoch durch Vorstandsbeschluss jederzeit einberufen werden, ausserdem auf schriftlichen Antrag an den Vorstand von mindestens einem Viertel der Mitglieder. Die Hauptversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Ihrer Beschlussfassung unterliegen:
- die Billigung der Jahresrechnung und die Vorstandswahl,
- einmalige Anschaffungen und Ausgaben für Ergänzung der Sammlung über den Betrag der halben Höhe der Jahreseinnahmen,
- die Aufnahme von Darlehen,
- Verfügungen über den Bestand der Sammlung,
- Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins.
§ 11
Der Verein wird bemüht sein, für seine Sammlung historische Gegenstände als Eigentum zu erwerben.
Überlässt der Eigentümer einzelner Objekte dieselben dem Verein zur Aufstellung in seiner Sammlung unter dem Vorbehalt des Eigentumsrechts, so haftet der Verein für ordnungsmässige Aufbewahrung.
§ 12
Grundsätzlich dürfen Gegenstände aus den Sammlungen des Vereins nicht veräussert werden. Gegenstände, die jedoch für die Stadt und den Landkreis Freudenstadt nicht von besonderem historischen Interesse sind, können zum Ankauf oder Tausch von Gegenständen, die für die Stadt und den Landkreis Freudenstadt von besonderem historischem Wert sind, veräussert werden. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt die vorhandene Sammlung im ganzen der Stadtgemeinde Freudenstadt zur Forterhaltung zu.
Bei Auflösung des Vereins oder im Falle der völligen Änderung des bisherigen Vereinszweckes fällt sein gesamtes Vermögen an die Stadt Freudenstadt, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Ziele im Sinn des bisherigen Vereinszweckes zu verwenden hat, in erster Linie zur Forterhaltung der historischen Sammlung.
Freudenstadt, den 24.1.1974
Heimat- und Museumsverein
für Stadt und Kreis Freudenstadt